...für ein Dresden ohne Barrieren
...für ein Dresden ohne Barrieren

Technische Baubestimmungen (TB)

Die Technischen Baubestimmungen werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gegeben. Auf Landesebene werden notwendige Anpassungen vorgenommen. Die dazugehörige Verwaltungsvorschrift finden Sie unter Revosax.

 

In Sachsen wurden die Technischen Baubestimmungen in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift veröffentlicht.
 

Quelle: Anlage zu Ziffer I Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52)

 

A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

A 4.1 Allgemeines

 

Gemäß § 3 SächsBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

 

Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 50 SächsBO umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden.

 

A 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO

 

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung
und Ausführung gemäß
§ 88a Absatz 2 SächsBO
Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
gemäß § 88a Absatz
2 SächsBO
1 2 3 4
A 4.2.1 Gebäudetreppen DIN 18065:2015-03 Anlage A 4.2/1
A 4.2.2 Barrierefreies Bauen DIN 18040  
  Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040-1:2010-10 Anlage A 4.2/2
  Wohnungen DIN 18040-2:2011-09 Anlage A 4.2/3

Anlage A 4.2/1

Zu DIN 18065

 

1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.

 

2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

 

  1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
  2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
  3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
  4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
  5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
  6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
  7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

 

3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.

 

Anlage A 4.2/2

Zu DIN 18040-1

 

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 SächsBO barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

 

1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die in den Abschnitten 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.

 

2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

 

3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

 

4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

 

5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 SächsVStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

 

Anlage A 4.2/3

Zu DIN 18040-2

 

Die Einführung bezieht sich auf:

  • Wohnungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 SächsBO barrierefrei sein müssen, und
  • Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 3 SächsBO stufenlos erreichbar sein müssen.
  • Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach Nummer 11 SächsBeBauR, barrierefrei sein müssen.

 

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

 

1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.

 

2 Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 SächsBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

 

3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 SächsBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

 

4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.

 

5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.

Druckversion | Sitemap
© kontakt@rollpfad.de