Die Technischen Baubestimmungen werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gegeben. Auf Landesebene werden notwendige Anpassungen vorgenommen. Die dazugehörige Verwaltungsvorschrift finden Sie unter Revosax.
In Sachsen wurden die Technischen Baubestimmungen in der Anlage
zu dieser Verwaltungsvorschrift veröffentlicht.
Quelle: Anlage zu Ziffer I Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52)
A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
A 4.1 Allgemeines
Gemäß § 3 SächsBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 50 SächsBO umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden.
A 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 88a Absatz 2 SächsBO
Lfd. Nr. | Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gemäß § 88a Absatz 2 SächsBO |
Technische Regeln/Ausgabe | Weitere Maßgaben gemäß § 88a Absatz 2 SächsBO |
1 | 2 | 3 | 4 |
A 4.2.1 | Gebäudetreppen | DIN 18065:2015-03 | Anlage A 4.2/1 |
A 4.2.2 | Barrierefreies Bauen | DIN 18040 | |
Öffentlich zugängliche Gebäude | DIN 18040-1:2010-10 | Anlage A 4.2/2 | |
Wohnungen | DIN 18040-2:2011-09 | Anlage A 4.2/3 |
Anlage A 4.2/1
Zu DIN 18065
1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.
2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.
Anlage A 4.2/2
Zu DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 SächsBO barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die in den Abschnitten 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.
2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 SächsVStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
Anlage A 4.2/3
Zu DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf:
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
2 Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 SächsBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 SächsBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.