Nachfolgend listen wir einige Gesetze und Verordnungen auf, die das Barrierefreie Bauen befördern.
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
Von den wenigsten bemerkt, wurde mit dem Wiederaufbaubegleitgesetz zur Beseitigung der Folgen des Junihochwassers 2013 auch das Sächsische Denkmalschutzgesetz geändert.
Der § 1 des Gesetzes wurde um den Absatz 4 ergänzt. Dieser setzt die Barrierefreiheit auf die gleiche Stufe wie den Denkmalschutz. Die Zeiten mit dem Argument "Denkmalschutz geht vor anderen
Interessen" sollten damit vorbei sein.
Quelle: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG),
SächsGVBl., Jg. 1993, Bl.-Nr. 14, S. 229
gültige Fassung vom 01.05.2014
I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege
§ 1 Aufgabe
(4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.
Der gesamte Gesetzestext ist hier.
Der Sächsische Landtag beschloss am 29. Juni 2011 das „Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen“. Mit in Kraft treten dieses neuen Gesetzes am 15. Juli 2011 wird das Recht des Gaststättengewerbes im Freistaat Sachsen jetzt auf Landesebene für Sachsen geregelt. Das Bundesgaststättengesetz wird durch dieses Gesetz ersetzt und ist somit nicht mehr anzuwenden. Gleichzeitig tritt auch die Sächsische Gaststättenverordnung außer Kraft.
Nach dem Bundesgaststättengesetz mussten neu errichtete Gaststätten oder Gaststätten, die wesentlich umgebaut oder erweitert werden, barrierefrei sein. Ansonsten war die Erlaubnis für den Gaststättenbetrieb zu versagen. Diese Forderung besteht in dem sächsischen Gesetz nicht, was problematisch sein kann, weil dadurch die Gefahr besteht, dass Barrierefreiheit weniger beachtet wird.
Bauliche Belange nach der Sächsischen Bauordnung sollen von den zuständigen Fachbehörden unabhängig von dem Gaststättengesetz geprüft werden. Grundlage für die Einbeziehung der Behörden ist § 2
Abs. 6 SächsGastG. Darin ist festgelegt, dass die kommunale Verwaltung bei der Anmeldung des Betreibens einer Gaststätte u.a. die zuständige Bauaufsicht zu benachrichtigen hat.
Der Gaststättenbetreiber ist also nach wie vor an das Baurecht gebunden und muss sich eigenverantwortlich informieren. Die Barrierefreiheit auch von Gaststätten regelt der § 50 der Sächsischen Bauordnung.
Der sächsische Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Sachsen e.V.) verweist in seiner Homepage auf die notwendige Barrierefreiheit in der Gastronomie. Wichtige Impulse dazu gibt auch die Zielvereinbarung zur Barrierefreiheit im Gastgewerbe, die zwischen mehreren Bundesbehindertenverbänden und dem Bundesverband der DEHOGA abgeschlossen wurde.
Mehr zum Gaststättenrecht im Amt24.
Quelle: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995, (SächsGVBl. S. 412, ber. S. 449), Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Juni 2004, (§ 6 Investitionsprogramm siehe auch Gesetz zur Verbesserung des selbstbestimmten Handelns von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vom 28. Mai 2004, Artikel 5)
§ 2 Zielstellung
§ 2 (6) Neben den Sicherheitsbedürfnissen der Fahrgäste, insbesondere von Frauen, sind die Belange von Menschen mit Behinderung sowie die Bedürfnisse von Personen, die in ihrer Mobilität
beeinträchtigt sind, besonders zu berücksichtigen.
§ 6 Investitionsprogramm
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt auf der Grundlage des Staatshaushaltsplanes und der Finanzplanung für den mittelfristigen Planungszeitraum jährlich ein fortzuschreibendes
Landesinvestitionsprogramm für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs auf. ... Der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist rechtzeitig
vorher anzuhören.
Der gesamte Gesetzestext ist hier.
Richtlinie über Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV)
Quelle: SächsABl.SDr., Jg. 2010, Bl.-Nr. 3, S. 135, Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im
öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) vom 24. August 2010
gültige Fassung vom 01.03.2012
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Vorhaben, die der Verbesserung des ÖPNV dienen, insbesondere Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge. Dabei können jedoch grundsätzlich nur solche Vorhaben gefördert werden,
die den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034) geändert worden ist, entsprechen. Nach Anhörung der zuständigen
Behindertenbeauftragten oder der zuständigen Behindertenbeiräte können im Einzelfall auch Fahrzeuge ohne barrierefreie Ausstattung gefördert werden. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über
Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die Verbände, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind, anzuhören.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Der Antragsteller muss nachweisen, dass:
...
Quelle: SGB I
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
...
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.