In dieser Rubrik zeigen wir nur die für die Barrierefreiheit relevanten Inhalte an. Zu finden sind die Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung, die Kennzeichnung des barrierefreien Bauens im Bauaufsichtlichen Verfahren sowie die Versammlungsstättenverordnung.
Am 1. September 2017 wurden Änderungen der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie und der Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie (Anlagen 5 und 6 VwVSächsBO) wirksam. Dies wurde in der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 20/2017 am 18. Mai 2017
veröffentlicht.
Auszüge dazu finden Sie weiter unten. Für die Barrierefreiheit relevante Änderungen und Ergänzungen haben wir optisch hervorgehoben.
Bei den Beherbergungsstätten geht es in Sachsen erstmals um die Anzahl und Anforderungen der barrierefreien Beherbergungsräume sowie den Brandschutz und die Evakuierung von Menschen mit
Behinderungen.
Nach Punkt 11 Beherbergungsstättenbaurichtlinie müssen mindestens 10 % der Beherbergungsräume den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen nach § 50 Abs. 1 Sächsischen Bauordnung entsprechen. In
diesen Beherbergungsräumen muss die Alarmierung im Brandfall auch optisch und akustisch erfolgen. Bei mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 % der Beherbergungsräume barrierefrei und
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
Bei den Verkaufsstätten wurde ebenfalls der Brandschutz konkretisiert. Für behinderte Personen mit einem Parkausweis ist ebenfalls von Bedeutung, dass mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, barrierefrei sein müssen. Dabei wurde die Anzahl von einem auf zwei Stellplätze erhöht.
Zuletzt wurde die Versammlungsstättenverordnung überarbeitet und im Januar 2020 veröffentlicht.
Quelle: Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 2/2005 vom 9. April 2005, Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18.
März 2005
--> zusätzlich mit den Änderungen aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (vom 20. April
2017)
Den gesamten Text der Verwaltungsvorschrift finden Sie hier.
49 Stellplätze, Garagen
49.1.5.2 Der Bedarf an Behindertenstellplätzen ist vollständig zu decken. Bei der Berechnung der Minderung ist der Anteil der Behindertenstellplätze vorab aus dem Anteil der notwendigen Stellplätze,
der für eine Reduzierung in Betracht kommt, herauszurechnen und anschließend der Anzahl der tatsächlich herzustellenden Stellplätze wieder hinzuzurechnen.
50 Barrierefreies Bauen
50.2.1 Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene
Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird.
Die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechende Nutzung muss nur in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen gewährleistet sein. Bereiche, die in der baulichen Anlage
Beschäftigten vorbehalten sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Anforderungen an eine barrierefreie Ausgestaltung dieser Bereiche können sich aus dem Arbeitsstättenrecht ergeben, in den
Richtlinien der Anlagen 5 bis 8 enthalten sein oder im Einzelfall aufgrund des § 51 gestellt werden.
50.2.2 Die in Satz 2 enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Beherbergungsstätten und soziale Einrichtungen. Zu den Einrichtungen des Bildungswesens in
Nummer 1 zählen auch Kindertageseinrichtungen. Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens in Nummer 3 zählen unter anderem auch Arztpraxen und Praxen für Physiotherapie.
50.4 Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand kann nicht aus dem Verhältnis der Mehrkosten der barrierefreien Ausgestaltung zu den Gesamtkosten geschlossen werden. Ob der Aufwand gerechtfertigt ist, kann
vielmehr nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der baulichen Anlage entschieden werden. Von besonderer Bedeutung ist, ob der genannte Personenkreis gerade auf die Nutzung dieser
baulichen Anlage angewiesen ist oder ob Alternativen zur Verfügung stehen. Einer Abweichungsentscheidung nach § 67 durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
Anlage 5
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie – SächsBeBauR)
9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
9.1 Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach Nummer 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.
…
11 Barrierefreie Beherbergungsräume
11.1 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen.
11.2 In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden.
11.3 Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung entsprechend.
12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
…
12.4. Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich
a) über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
b) über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu belehren.
13 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über die
...
g) die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach Nummer 11 und die Evakuierung von Menschen mit Behinderung aus diesen Räumen.
Anlage 6
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie – SächsVerkBauR)
2.14 Rauchableitung
…
2.14.7 Türen oder Fenster nach Nummer 2.14.2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 und Nummer 2.14.5 Buchstabe a und Rauchabzugsgeräte nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. …
3.3 Brandschutzordnung, Räumungskonzept
3.3.1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind
a) die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
b) die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind,
festzulegen. …
3.4 Barrierefreie Stellplätze
Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren vom 29. April 2016. Veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 6 vom 27. Mai 2016.
Seit dem 1. Februar 2013 wurde im Freistaat Sachsen im Baugenehmigungsverfahren die Barrierefreiheit erfragt. Dies wurde mit o.g. Bekanntmachung erweitert.
Bei der Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren ist die Anlage 9 Baubeschreibung Punkt 9 Barrierefreies Bauen zu beachten.
Die Versammlungsstättenverordnung regelt die Anzahl der Besucherplätze für Rollstuhlfahrer, den Behindertentoiletten sowie Parkplätzen. Die Verordnung mit Rechtsstand vom 11. Januar 2020 finden
Sie hier.
Quelle: Sächsische Versammlungsstättenverordnung vom 7. September 2004 (SächsGVBl. S. 443), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2) geändert
worden ist.
§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen bei bis zu 5 000 Besucherplätzen ein Prozent, mindestens jedoch zwei Plätze, und für die darüber hinaus vorhandenen Besucherplätze 0,5 Prozent
als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen
sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 12 Toilettenräume
(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette vorhanden sein.
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf
diese Stellplätze ist leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind
festzulegen:
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.